Beim Kauf eines Einfamilienhauses sollten Sie, falls die Immobilie ihr ernsthaftes Interesse weckt, vorab erfragen, ob im Grundbuch Eintragungen in Abteilung II vorhanden sind. In Abteilung II des Grundbuches werden Lasten und Beschränkungen eingetragen, die rechtlich mit dem Grundstück verbunden sind. Mit einem Erwerb der Immobilien würden daher, falls nicht anders vereinbart, diese Lasten und Beschränkungen auf „Sie“ übergehen. Diese können unterschiedlichster Natur und Ausprägung sein. Nachfolgend einige Beispiele:

Lasten

  • Vorkaufsrechte: Hierbei handelt es sich um das Recht, dass der eingetragene Vorkaufsberechtigte zu den ausgehandelten Konditionen (zwischen Verkäufer und Käufer) die Immobilie erwerben kann. Im Falle eines Kaufes wird die Entscheidung des Vorkaufsberechtigten daher stets vorab eingeholt. Vorkaufsberechtigt kann sowohl eine private Person als auch die Gemeinde sein.
  • Grunddienstbarkeiten: Hieraus können sich Einschränkungen dahingegehend ergeben, dass der Eigentümer die Benutzung des Grundstückes durch den Begünstigten (z.B. der Eigentümer des Nachbargrundstückes) dulden muss. Die häufigste Variante stellt hier das Wege- und Fahrrecht dar, welches die Begehung/Befahrung des Grundstückes durch den „Nachbarn oder Hinterlieger“ erlaubt. Des Weiteren kann eine Grunddienstbarkeit auch eine Nichtausübung von Tätigkeiten beinhalten. Z.B. kann es dem Grundstückseigentümer untersagt sein einer gewerbliche Nutzung (z.B. Errichtung eines Büros) nachzukommen. Gleiches gilt auch für möglicherweise vorliegende Einschränkungen in der Nutzung.

Beschränkungen

  • Sanierungsvermerk: Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Eintragung, die zum Ausdruck bringt, dass für ein bestimmtes Gebiet, in welchem auch ihre Immobilie liegt, eine Sanierung vorgenommen wird. Nehmen Sie in diesem Falle unbedingt Kontakt zur zuständigen Gemeinde auf, da aus diesem Vermerk Einschränkungen in der Durchführung von baulichen Maßnahmen hervorgehen können. Weiterhin ist mit Abschluss der Sanierung ein Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, da mit ihr eine Aufwertung des Gebietes erzielt werden soll.
  • Zwangsversteigerungsvermerk: In diesem Fall befindet sich das Objekt in der Zwangsversteigerung und kann lediglich in diesem erworben werden. Ein gutgläubiger Erwerb soll damit ausgeschlossen werden.

Bevor Sie erst beim Aufsuchen des Notar über möglicherweise vorhandene Eintragungen in Abteilung II überrascht werden, fragen Sie vorab den Verkäufer. Oftmals können auch Löschungen vereinbart werden.