Sollten Sie bei ihrer Immobiliensuche auf den Umstand treffen, dass ein Erwerb des Grundstückes nicht im „Volleigentum“ möglich ist, d.h. das Grundstück jemandem Dritten gehört, sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. In dieser Fallkonstellation spricht man von einem sogenannten Erbbaurecht, bei dem Sie das Recht erwerben auf oder unter der Oberfläche eines mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstückes eine Immobilie zu haben. Dieses Recht ist im sogenannten „Erbbaurechtsgrundbuch“ eingetragen. Genaue Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Erbbaurechtes werden im Erbbaurechtsvertrag getroffen. Folgende Inhalte können Bestandteil des Vertrages sein:

  • Regelungen zur Errichtung und Verwendung der Immobilie
  • Laufzeit des Erbbaurechtes (häufig über eine Dauer von 99 Jahren)
  • Heimfallregelung, d.h. in welchen Fällen fällt das Erbbaurecht zurück an den Erbbaurechtsausgeber (z.B. Zahlungsrückstände)
  • Vereinbarungen zur Tragung von öffentlichen Lasten und Abgaben
  • Zustimmungsverpflichtungen des Grundstückseigentümers bei Veräußerung des Erbbaurechtes oder/ und Belastungen.

Diese Regelungen sind fester Bestandteil des Erbbaurechtes und gelten daher neben den Regelungsinhalten des Grundbuches. Wichtig ist für Sie als potenzieller Erwerber der Immobilie zu weissen, dass für das Erbbaurecht ein Erbbauzins zu entrichten ist. Die Regelungen zur Höhe des Erbbauzinses sowie zu möglichen Anpassungen in der Höhe des Zinses sind in den Vertragsvereinbarungen zu formulieren. Bedenken Sie, dass je nach Zinsmarktlage, Wert des Grundstückes und angestrebter Dauer der Nutzung der Immobilie en Erbbaurechtserwerb „kostengünstig“ oder „teuer“ sein kann. Diese Berechnung sollten Sie neben der Prüfung der genauen Vertragsinhalte immer anstellen!